Wer ein Aquarium mit Zierfischen Zuhause hat, muss sich eines Tages die Frage stellen, wie erlöse ich meinen Fisch von den Schmerzen.
Denn auch Zierfische können unheilbar krank werden oder auch altersbedingt so schwach sein, dass das Leben lassen ein Leiden ist.
Die Tierschutzverordnung ist da klar:
Art. 5 TSchV
2 […] Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.
Somit muss der Aquarianer nach einer sorgfältigen Abwägung manchmal entscheiden, dass eine Behandlung nicht mehr möglich ist und das Tier erlöst werden muss.
Doch was hat er nun für Möglichkeiten?
Gesetzlich erlaubt ist das Töten durch Betäubungsschlag und Kiemenschnitt, oder das Einschläfen der Fische. Bei kleinen Fischen wie Neonsalmler oder eigentlich fast allen kleinen bis mittelgrossen Zierfische ist ein Betäubungsschlag und Kiemenschnitt nicht möglich, da der Fisch vorher fixiert werden muss. Und womit bei einem kleinen Fisch ein Betäubungsschlag erfolgen kann, ohne dass er gleich zerquetscht ist, kann ich nicht sagen. Somit fällt diese Tötungsmethode weg.
Somit bleibt das Einschläfen der Fische.
Das Töten von Tieren durch Verabreichen geeigneter Medikamente durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt eine tierschutzkonforme Methode. Fische dürfen (im Gegensatz zu anderen Wirbeltieren) auch vom Tierhalter mit einem geeigneten Präparat eingeschläfert werden.
Das Mittel kann bei einem Fischtierarzt bezogen werden, Kleintierpraxen haben dies meist nicht an Lager.
Information vom BLV – Stand 15.08.2023
Für den Erwerb von für die Euthanasie von Aquarienfischen geeigneten Präparaten gibt es zum jetzigen Zeitpunkt die zwei nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten:
- Aktuell sind im Ausland für die Euthanasie von Fischen geeignete Präparate zugelassen (beispielsweise mit dem Wirkstoff Tricain oder Phenoxyethanol), welche durch einen Schweizer Tierarzt mit Detailhandelsbewilligung in die Schweiz importiert werden können.
- Alternativ kann der Tierhalter / die Tierhalterin eine kleine Menge der oben genannten Präparate (Monatsbedarf resp. kleinste erhältliche Packungsgrösse) selbst im Ausland bestellen.
Der Schweizer Zoofachhandel darf diese Mittel nicht anbieten.
Es ist verboten, die Fische auf andere Art zu töten und der Fischhalter macht sich strafbar, wenn die Fische wie folgt getötet oder «entsorgt» werden (gemäss der Fachinformation 16.5a – Fische fachgerecht töten vom BLV):
- Verwenden von Präparaten zur Euthanasie ohne tierärztliche Verschreibung und Handlungsanweisung
- zu Boden oder an eine Wand werfen
- über die Tischkante schlagen
- zerquetschen
- einfrieren
- Eintauchen in kochendes Wasser
- Die Toilette herunterspülen
- Das Aussetzen der Fische in öffentlichen Gewässern
Der VZFS (Verband Zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz) und die BZS (Bildung Zoofachhandel Schweiz) ist mit dem BLV (Bundesveterinäramt) im Gespräch und wir suchen nach einer praktikablen Lösung für den Fachhandel und die Zierfischhalter.
Sobald Neuigkeiten vorhanden sind, werden wir dies hier ergänzen.
Die ganze Fachinformation vom BLV zum Herunterladen oder direkt auf dem BLV